Kurzarbeit oder Kündigung


Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung

Viele Arbeitgeber haben auf Grund der durch Corona bedingten Ausfälle Kurzarbeit angeordnet. Wenn sich die Schwierigkeiten länger hinziehen, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Beides sind arbeitsrechtlich zulässige Maßnahmen, um das in einem Betrieb vorhandene Arbeitsvolumen an einen gesunkenen Bedarf anzupassen. Sie unterscheiden sich jedoch darin, dass Kurzarbeit einen lediglich vorübergehenden Arbeitsmangel auffangen soll, während betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden dürfen, wenn der Arbeitsbedarf dauerhaft entfällt.

Solange mit Kurzarbeit ein vorübergehender Auftragsmangel überbrückt werden kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam. Sind hingegen neue Aufträge nicht in Sicht und zeichnet sich ab, dass Teile des bisherigen Geschäftsvolumens unwiederbringlich verloren gehen, so führt dies zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen. In diesem Fall kommen betriebsbedingte Kündigungen auch dann in Betracht, wenn bereits Kurzarbeit angeordnet ist.

Wichtig:  Der Arbeitgeber muss nunmehr in Abgrenzung zur Entscheidung zur Einführung von Kurzarbeit eine neue unternehmerische Entscheidung treffen, die zum dauerhaften Wegfall der Arbeitsplätze führt.

Bei Kündigung wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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