Reduzierung des Urlaubs durch Kurzarbeit


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaub für Zeiträume mit Kurzarbeit Null kürzen darf (Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21).

Der Fall: Ab. 1.4.2020 bis Dezember 2020 galt für die Klägerin wiederholt Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber hatte deswegen den Urlaub für 2020 um 2,5 Tage gekürzt. Die Klägerin begehrte den vollen Urlaubsanspruch. Kurzarbeit erfolge schließlich nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Die Klägerin habe in den Monaten mit Kurzarbeit Null keinen Urlaubsanspruch gem. § 3 BUrlG erworben. Urlaub könne nur für Zeiten einer Leistungspflicht des Arbeitnehmers entstehen. Während der Kurzarbeit aber seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Es gebe keine Arbeitsleistung, von der sich der Arbeitnehmer erholen müsse. Für die Monate, in denen Kurzarbeit angeordnet war, entstehe daher kein Urlaubsanspruch, was im Ergebnis zu einer Kürzung des Jahresurlaubs führt.

Anders als beispielsweise für den Fall der Krankheit gebe es keine gesetzliche Reglung, dass Urlaub trotz Kurzarbeit zu gewähren ist. Auch Europarecht stehe der Kürzung nicht entgegen.

Das gilt auch, wenn die Kurzarbeit wirksam auf Grund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde (BAG 30.11.21 9 AZR 234/21).

 


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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