Leiharbeit und betriebsbedingte Kündigung – geht das zusammen?


Möglicherweise nicht, denn:

Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 KschG unwirksam, wenn im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, ggf. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KschG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber bei Wegfall eines Arbeitsplatzes vor einer Kündigung daher prüfen, ob er den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz weiter beschäftigen kann. Der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern kann zur Annahme einer Beschäftigungsmöglichkeit und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, auch wenn der mit dem Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz nicht tatsächlich frei ist.

Das LAG Köln hat zu diesem Problem in zwei Entscheidungen vom 2.9.2020 zur Dauerhaftigkeit des Leiharbeitnehmereinsatzes Folgendes entschieden:

Dauerhaft ist die Beschäftigung in der Regel dann, wenn Leiharbeitnehmer nicht nur zur Abdeckung kurzfristiger Auftragsspitzen eingesetzt werden, sondern regelmäßig anfallendes Arbeitsvolumen abdecken. Davon kann ausgegangen werden, wenn mehrere (hier sechs) Leiharbeitnehmer über einen langen Zeitraum  (hier 2 Jahre) ohne große Unterbrechungen eingesetzt werden.

Ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern gibt es einen dauerhaften Vertretungsbedarf, weil immer Arbeitnehmer auf Grund von Urlaub und Krankheit zu vertreten sind. Wird dieser Vertretungsbedarf durch Leiharbeitnehmer gedeckt, kann auch eine dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorliegen.

In beiden Fällen hat das LAG Köln die Kündigungen für unwirksam erklärt, weil es auf Grund des dauerhaften Einsatzes der Leiharbeitnehmer  eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Betrieb gesehen hat. Der Arbeitgeber hätte zunächst die Leiharbeitnehmer nach Hause schicken  müssen, bevor er eine Kündigung der eigenen Arbeitnehmer in Betracht zieht.

(LAG Köln, Urteile v. 2.9.2020, 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/29 – das LAG Köln hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen).


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Nehmen Sie Kontakt auf

Tel: 03375 – 92 38 940
Fax: 03375 – 92 38 945

Mail: kahl@kahl-arbeitsrecht.de

Wildau - RA Beate Kahl
Freiheitstraße 124 - 126
15745 Wildau
Tel: 03375 – 92 38 940
Fax: 03375 – 92 38 945
E-Mail: kahl@kahl-arbeitsrecht.de
Kooperationsbüro Burazi Berlin
Heerstraße 24-26
14052 Berlin
Tel: 030 – 30 10 79 79
Fax: 030 – 36 43 44 95
Kooperationsbüro Burazi Ludwigsfelde
Albert-Tanneur-Straße 27
14974 Ludwigsfelde
Tel: 03378 – 85 77 90
Fax: 03378 – 85 77 99
Kooperationsbüro Burazi Königs Wusterhausen
Schlossplatz 1
15711 Königs Wusterhausen
Tel: 03375 – 52 19 490
Fax: 03375 – 52 19 499
Fachanwalt.de