Wann gibt es eine Abfindung vom Arbeitgeber?


Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht in der Regel nur, wenn es einen mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan gibt. Man kann als Arbeitnehmer auch eine Abfindung beantragen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsvertrages nach einer Kündigung unzumutbar ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nur sehr selten vor.

Eine Abfindung gibt es im Arbeitsrecht dennoch häufig im Zusammenhang mit einer Kündigung. Auch wenn ein Rechtsanspruch nicht besteht, kann man oft im Wege eines Vergleichs nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage erreichen, dass der Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Wichtig ist, dass die Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss, sonst gibt es auch für eine Abfindung kaum noch eine Chance.

Im Internet werden sogenannte Abfindungsrechner angeboten. Diese zu benutzen, ist riskant, weil die Höhe der erzielbaren Abfindung von vielen individuellen Kriterien, von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und auch von den persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Mandanten abhängt. Die Kriterien sind so individuell und vielfältig, dass man sie im Internet nicht vollständig abfragen kann. Die Benutzung eines Abfindungsrechners kann also zu völlig falschen Ergebnissen führen.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (Dauer des Arbeitsvertrags weniger als 6 Monate oder nicht mehr als 10 Beschäftigte) kann die Kündigung unwirksam sein. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen werden im Internet in der Regel nicht abgefragt. Ein Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des ArbG Köln, das eine Kündigung wegen einer angeordneten Corona-Quarantäne für unwirksam erklärt hat (ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einem Ausnahmefall entschieden, dass die Kündigung schon während der Wartezeit unwirksam sein kann.

Auch bei einer außerordentlichen Kündigung bestehen Chancen, eine Abfindung zu erhalten.

Zur Wirksamkeit einer Kündigung sollte man sich daher in jedem Fall individuell in einem persönlichen Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Für Arbeitgeber lohnt es sich, eine Kündigung rechtlich sauber vorbereiten zu lassen, weil dann Abfindungen häufig geringer ausfallen.

 


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Nehmen Sie Kontakt auf

Tel: 03375 – 92 38 940
Fax: 03375 – 92 38 945

Mail: kahl@kahl-arbeitsrecht.de

Wildau - RA Beate Kahl
Freiheitstraße 124-126
15745 Wildau
Tel: 03375 – 92 38 940
Fax: 03375 – 92 38 945
E-Mail: kahl@kahl-arbeitsrecht.de
Fachanwalt.de