Wie lang ist meine Kündigungsfrist?


Kündigungsfristen sind gesetzlich in § 622 BGB geregelt. Es kann aber möglich sein, dass ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vorsieht. Eine Abkürzung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich unwirksam.

Grundkündigungsfrist

    • gem. § 622 Abs 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats (z.B.: Eine am 1.10.2020 zugegangene Kündigung beendet den Arbeitsvertrag zum 31.10.2020).

verlängerte Kündigungsfrist

    1. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber abhängig von der Beschäftigungsdauer auf bis zu 7 Monate zum Monatsende.
    2. Das gilt auch für Kleinbetriebe (§ 622 Abs. 5 BGB bezieht sich nur auf die Grundkündigungsfrist gem.  Abs. 1)

jüngere Arbeitnehmer

    1. Die bis zum 31.12.2018 geltende Fassung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sah vor, dass Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung war vom Europäischen Gerichtshof für europarechtswidrig erklärt worden und wurde zum 1.1.2019 aufgehoben.
    2. Für Tarifverträge, die gleiche oder ähnliche Regelungen wie der frühere § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vorsehen, gilt ebenfalls, dass diese Regelungen europarechtswidrig sind und unangewendet bleiben müssen.

Ausbildungsverhältnisse

    • Beschäftigungszeiten während vorangegangener Ausbildungsverhältnisse sind für die Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass die verlängerten Kündigungsfristen nur für den Arbeitgeber gelten, es sei denn in einem Tarifvertrag oder in einem Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Oftmals ist vertraglich oder tariflich geregelt, dass die verlängerten Fristen von beiden Seiten einzuhalten sind.

Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Frist muss nicht explizit vereinbart werden, sie gilt automatisch während der vereinbarten Probezeit. Ist keine Probezeit vereinbart, gilt die Frist aus § 622 Abs. 1 BGB.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sollte in der Regel rechtzeitig gerügt und dem Arbeitgeber sollte die Fortsetzung der Tätigkeit angeboten werden.

Eine Kündigungsschutzklage muss immer vor Ablauf von drei Wochen seit Zugang der Kündigung erhoben werden.


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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